Iu§letter Ausgabe 55 - Mai 2016

Editorial

Liebe Leserinnen unseres Iu§letters, liebe Leser unseres Iu§letters,

wir freuen uns, dass unsere Kanzlei in diesem Jahr zu den Top-Steuerberatungskanzleien Deutschlands gekürt worden ist. Dies ermittelte das Magazin Focus(-Spezial). VON ZANTHIER & SCHULZ überzeugt durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im Fachbereich Internationales Steuerrecht.

Focus stellt Deutschlands Top-Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor. Die Unternehmen sind nach 19 Arbeitsgebieten und zehn Branchen bundesweit gelistet. Die Ausgabe "Steuererklärung 2015: So einfach geht's" nennt alle wichtigen Tipps und Tricks zum Steuersparen und gibt eine komplette Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars. 100 weitere Tipps bringen Arbeitnehmern, Anlegern, Familien, Selbstständigen, Immobilienbesitzern und Erben geldwerte Vorteile.

Die Liste der Top-Kanzleien basiert auf den Empfehlungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aus ganz Deutschland. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegen-Empfehlungen. Als zusätzliches Bewertungskriterium floss ein, welche formalen Zusatzqualifikationen je Arbeitsgebiet und Branche die Berufsträger vorweisen konnten.

Frank Pöpsel, Chefredakteur von Focus-Money: "Es ist nur legitim, wenn geschröpfte Steuerzahler nach legalen Wegen suchen, um ihre persönliche Belastung zu senken. Focus hat deshalb zum dritten Mal die Top-Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien ermittelt. In dem Spezial finden sich außerdem alle Empfehlungen, mit denen sich Steuerzahler besonders hohe Erstattungen sichern können."

Das Focus-Spezial "Steuererklärung 2015: So einfach geht's" ist seit dem 16. Februar 2016 im Zeitschriftenhandel erhältlich und kostet 6,90 Euro.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr                                                            
Henning von Zanthier, LL.M.             
Rechtsanwalt/radca prawny

Ihr
Rüdiger Schulz
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Das anzuwendende Recht auf Erbfälle ab dem 17. August 2015

Gemäß Art. 83 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (weiter: "Verordnung"), wird diese Verordnung auf Erbfälle ab dem 17. August 2015 angewandt.

Die Verordnung regelt, dass die Rechtsnachfolge der Personen, die ab 17. August 2015 verstorben sind, dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt". Erwägungsgrund 23 S. 2 der Verordnung lautet wie folgt: (…) bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. Zu den Umständen, die in Betracht gezogen werden sollten, gehören z. B. die Vermietung oder der Erwerb einer Wohnung, die Gründung einer Familie und Vermögenbesitz.

Wenn es sich aus der Gesamtheit der Umstände deutlich ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, ist nach dem Prinzip der engsten Verbindung, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, hat die Staatsangehörigkeit des Erblassers, der am 17. August 2015 oder nach diesem Tag verstorben ist, grundsätzlich keine Bedeutung für die Bestimmung des auf die Erbsache anzuwendenden Rechts.

Auf der Grundlage der Verordnung gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Erblasser das Recht des Staates nach seiner Staatsangehörigkeit als anzuwendendes Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorher wählt. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung kann eine Person  für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, in dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Alicja Machała, Rechtsreferendarin

Die neuen polnischen Regeln über die befristeten Arbeitsverträge

Mit dem Gesetz vom 25. Juni 2015 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt v. 2015 Pos. 1220) wurden neue Regeln betreffend befristete Arbeitsverträge in das Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Die neuen Vorschriften treten am 22. Februar 2016 in Kraft.

Im neuen Gesetz wurden die Regelungen über "befristete Arbeitsverträge für bestimmte Arbeitsaufträge" aufgehoben. Diese Verträge waren beliebt, zum Beispiel in der Baubranche, weil sie die Beschäftigung von hochspezialisierten Arbeitern zur Ausübung bestimmter Aufgaben (z. B. Dachdeckerarbeiten, Installation von Elektroanlagen) erlaubt haben, und dabei gleichzeitig so flexibel waren, dass bei der Änderung des Bauarbeitszeitplans keine weiteren Verträge oder Änderungen der schon vorhandenen Verträge erforderten.

Die Vertragsbeendigung war nämlich von der Ausübung bestimmter Aufgaben abhängig. Diese Lösung wurde dennoch kritisiert als eine, die in die Unsicherheit über den Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung versetzt, was nicht ohne Bedeutung z. B. für die Bestimmung der Sozialversicherungs- oder Rentenbeitragszeiten wurde. Deswegen hat sich der Gesetzgeber für die Auflösung solcher Verträge entschieden. Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird es also mӧglich sein, die Verträge auf bestimmte Zeit abzuschließen, wobei aber eine deutlich bestimmte Zeit festgelegt sein muss.

Überdies führt das Gesetz neue Grundsätze bezüglich eines höchstens zulässigen Arbeitszeitraums des gleichen Arbeitnehmers bei dem gleichen Arbeitgeber im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge ein. Gemäß der neuen Regelung beträgt die maximale gesamte Arbeitszeit der befristeten Arbeitsverträge 33 Monate. Außerdem darf man maximal drei Verträge abschließen (Art. 25¹ § 1 des Arbeitsgesetzbuches im neuen Wortlaut). Jede Verlängerung eines vorhandenen befristeten Arbeitsvertrags wird als ein neuer Vertrag (Art. 25¹ § 2 des Arbeitsgesetzbuches im neuen Wortlaut) behandelt.

Das bedeutet, dass ein für 6 Monate abgeschlossener Arbeitsvertrag, der danach zweimal für 3 Monate verlängert wird, zur Überschreitung der gesetzlichen Begrenzung führen wird, obwohl die gesamte Arbeitszeit nicht 33 Monaten überschritten hat. In diesem Fall wird die zweimalige Verlängerung des Vertrages als Abschluss von zwei neuen Verträgen behandelt, was zu einer Feststellung führt, dass insgesamt drei befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wurden.

Die Folge der Überschreitung der maximalen Begrenzung der befristeten Arbeitsverträge wird die Anerkennung des folgenden Arbeitsvertrags als einen unbefristeten Arbeitsvertrag, unabhängig von den tatsächlichen Vertragsbestimmungen, sein. Der Anfang der unbefristeten Beschäftigung wird entweder der Tag nach der Überschreitung von 33 Monaten der gesamten Beschäftigungszeit sein oder der Tag des Abschlusses des vierten Arbeitsvertrages.

Diese Vorschriften werden in der Regel alle Arbeitsverhältnisse betreffen. 
Einzige Ausnahmen des maximalen Beschäftigungszeitlimits aufgrund eines befristeten Vertrages (Art. 25¹ § 4 des Arbeitsgesetzbuches im neuen Wortlaut) sind, u.a.: 

  • Die Vertretung eines Arbeitnehmers während seiner entschuldigten Abwesenheit von Arbeit.
  • Die Ausübung einer Gelegenheits- oder Saisonarbeit.

In dem Gesetz ist auch die Möglichkeit der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages vorgesehen, selbst wenn der Arbeitsvertrag eine solche Möglichkeit nicht voraussieht (Art. 36 § 1 des Arbeitsgesetzbuches im neuen Wortlaut). Die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages wird in der Regel mit  ähnlichen Regeln wie bei einer Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages mӧglich sein. 
Auch die Fristen einer Kündigung werden entsprechend, abhängig von der gesamten Beschäftigungszeit, betragen: 

  • 2 Wochen bei einer Beschäftigung unter 6 Monaten
  • 1 Monat bei einer Beschäftigung über 6 Monate
  • 3 Monate bei einer Beschäftigung über 3 Jahre

Es ist erwähnenswert, dass die oben berichteten Vorschriften nicht in der Regel die Arbeitnehmer betreffen, die im Rahmen einer Zeitarbeitsagentur (Art. 21 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 über die Arbeitnehmerüberlassung, Gesetzblatt v. 2003 Nr. 166 Pos. 1608 mit weiteren Änderungen) beschäftigt werden. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern werden spezielle Regeln, vorgesehen im Gesetze über die Arbeitnehmerüberlassung, angewandt. 

Rafał Królikowski, Rechtsanwalt

Die neuen Vorschriften betreffend Mediation in Zivilsachen

Am 1. Januar 2016 treten die neuen Vorschriften betreffend die Mediation im polnischen Zivilverfahrensrecht in Kraft. Sie wurden durch das Gesetz vom 10. September 2015 über die Veränderung von einigen Gesetzen in Zusammenhang mit der Unterstützung der gütlichen Methoden der Konfliktbeilegung (Gesetzblatt vom 2015, Pos. 1595, weiter: "Änderungsgesetz") eingeführt. In diesem Bereich ändert das Gesetz die polnische Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt vom 1964 Nr. 43 Pos. 296 mit weiteren Änderungen, weiter: "ZPO").

Die neue Regelung ermöglicht dem Gericht, die Sache in jedem Verfahrensstadium (neuer Art. 1838 § 1 ZPO) zum Mediationsverfahren zu übergeben. Bisher war dies nur bis zum Abschluss der ersten mündlichen Verhandlung und danach nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien möglich.

Eine weitere erhebliche Änderung, die das Änderungsgesetz eingeführt hat, ist die Notwendigkeit der Nennung von vorgerichtlichen Versuchen der Konfliktbeilegung in der Klage. Gemäß dem neuen Art. 187 § 1 Pkt. 3 ZPO: "Eine Klage muss den Erfordernissen eines Prozessschriftsatzes entsprechen und darüber hinaus enthalten: (…) die Mitteilung, ob die Parteien den Mediationsversuch oder andere Maβnahmen zur gütlichen Konfliktbeilegung vorgenommen haben. Im Falle der Nichtvornahme von solchen Versuchen sollen die Ursachen genannt werden."

Die nächste relevante Veränderung ist die Möglichkeit der Aufforderung durch den vorsitzenden Richter zur Teilnahme an einem Informationstreffen betreffend die Konkfliktbeilegung. Gemäß dem neuen Art. 1834 ZPO: "Der vorsitzende Richter kann die Parteien zur Teilnahme an Informationstreffen betreffend gütlichen Methoden der Konfliktbeilegung, insbesonderen der Mediation, auffordern." 

Der Gesetzgeber hat den Zeitraum der Mediationverhandlungen von einem Monat bis zu drei Monaten zwecks der Steigerung der Effektivität der Mediation verlängert. Gemäß dem neuen Art. 18310 § 1 ZPO: "das Gericht setzt den Parteien zum Mediationsverfahren eine Frist von bis zu drei Monaten an. Auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien oder aus anderen wichtigen Gründen darf die Frist zur Durchführung der Mediation verlängert werden, wenn der Antrag einer gütlichen Beilegung des Streites dient. Die Zeit des Mediationsverfahrens wird zum Zeitraum des Gerichtsverfahrens nicht eingerechnet."

Das Änderungsgesetz führt im Gesetz vom 27. Juli 2001 - "Recht über das System der ordentlichen Gerichtsbarkeit" (weiter: "RSOG") die Institution von ständigen Mediatoren, die auf die durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts geführte Liste eingetragen wurden. Ferner wurden im Gesetz die Voraussetzungen, welche der ständige Mediator erfüllen muss, bestimmt. Gemäß dem neuen Art. 157a RSOG darf ein ständiger Mediator  eine natürliche Person werden, die das 26. Lebensjahr vollendet hat, die polnische Sprache beherrscht, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt, volle staatsbürgerliche Rechte genießt, kein Richter ist (Ausnahme: der Richter im Ruhestand), Wissen und Fähigkeiten im Bereich des Mediationsverfahrens besitzt, wegen einer vorsätzlichen Straftat oder  Steuerstraftat rechtskräftig nicht verurteilt wurde und auf die Liste der ständigen Mediatoren eingetragen ist.

Das Änderungsgesetz ermöglicht das Verlangen im Rahmen der Prozesskosten der Kosten für die mit der Konfliktbeilegung verbundenen Handlungen. Gemäß dem neuen Art. 109 § 2 ZPO: "im Rahmen der Ermittlung von Prozesskosten, die durch die von einem Rechtsanwalt, Rechtsberater oder Patentanwalt vertretene Gegenpartei getragen werden, berücksichtigt das Gericht den notwendigen Arbeitsaufwand und die vorgenommenen Handlungen, darunter die zwecks der gütlichen Konfliktbeilegung (auch vor dem Klageeinreichen) vorgenommenen Handlungen und Charakter der Angelegenheit und den Aufwand der Bevollmächtigten bei der Festlegung und Entscheidung der Sache."

Der Zweck des Gesetzgebers ist die Erweiterung des Bewusstseins über die Möglichkeit der alternativen Methoden der Konfliktbeilegung im Wege des Mediationsverfahrens statt eines jahreslangen Gerichtsverfahrens und gleichzeitig die Verbesserung der Gerichtsbarkeit in Polen.

Karolina Barałkiewicz-Sokal, radca prawny
Alicja Machała, Rechtsreferendarin 

Kanzleiereignisse

I. 20. Jubiläum der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ in Poznań

Das 20-jährige Bestehen unserer Kanzlei wurde am 14. Oktober 2015 in der Stara Gazownia in Poznań gefeiert.
Bei der Feier hat u. a. der Präsident der Stadt Poznań, Herr Jacek Jaśkowiak, eine Sprache gehalten.

II. media.netLAW-Frühstück am 24. November 2015

Unsere Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ und media.net haben eine Veranstaltung zum Thema: "Die Kündigung des Arbeitsvertrages - Die schlimmsten Fehler und wie man sie vermeidet" organisiert.
Herr Rechtsanwalt Lukas Kogut hat in seinem Vortrag über einige der wichtigsten Fehlerquellen informiert und die Grundzüge des Kündigungsrechts aufgezeigt. 

III. Broschüre - Der Unternehmenskauf in der Insolvenz in der deutschen Unternehmenspraxis

In Zusammenarbeit mit der Abteilung für Handel und Investitionen der polnischen Botschaft in Berlin hat unsere Kanzlei die Broschüre zum Thema "Der Unternehmenskauf in der Insolvenz" herausgegeben.
In der Broschüre werden die praktischen Aspekte des Erwerbens von Unternehmen in der Insolvenz, das Insolvenzverfahren nach den Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung,  sowie die Besonderheiten, Risiken und Chancen des Unternehmenskaufs im Insolvenzverfahren dargestellt.
Die Broschüre kann auf der Website der Abteilung für Handel und Investitionen der polnischen Botschaft unter dem folgenden Link eingesehen werden.

IV. Seminar über "Bauvertrag und Bauabzugssteuer", Köln, 18.02.2016

Am 18. Februar 2016 hat die Abteilung für Handel und Investitionen, des Generalkonsulats der Republik Polen, mit Unterstützung von der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ das Seminar über "Bauvertrag und Bauabzugssteuerin der Praxis" organisiert.
Die Veranstaltung richtete sich hauptsächlich an Unternehmer, die ihr Baugewerbe in Deutschland ausüben. 

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