Iu§letter Ausgabe 52 - September 2014

Editorial

Liebe Leserinnen und liebe Leser unseres Iusletters,

nicht immer mögen wir mit dem, was aus Brüssel an Gesetzesvorgaben von der EU kommt, einverstanden sein. Die "Verordnung zur Einführung eines europäischen Beschlusses zu vorläufiger Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen" findet allerdings unsere Zustimmung, sieht man von der Umständlichkeit ihres deutschen Titels einmal ab.

Die neue Verordnung, die bezugnehmend auf den weniger umständlichen englischsprachigen Titel "European Account Preservation Order" mit EAPO-Verordnung abgekürzt wird, sieht die Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor. Danach werden Gläubiger zukünftig die Möglichkeit haben, die Konten ihrer Schuldner auch im europäischen Ausland pfänden zu lassen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Großbritannien und Dänemark. Mit dieser Verordnung wird ein weiteres Stück Sicherheit im inneneuropäischen Geschäftsverkehr geschaffen, denn sie verhindert, dass ein Schuldner die Vollstreckung einer Forderung durch den Gläubiger vereitelt, indem er seine Vermögensmittel auf Konten in anderen EU-Ländern transferiert.

Die Tragweite und Notwendigkeit einer solchen Regelung wird deutlich, wenn man bedenkt, dass jährlich Forderungen von bis zu 600 Millionen Euro abgeschrieben werden, weil es gerade kleineren und mittleren Unternehmen zu aufwändig erscheint, Rechtsstreitigkeiten in anderen EU-Ländern zu führen. Dies wird sich hoffentlich mit Einführung der EAPO-Verordnung ändern. Unsere Rechtsanwälte kümmern sich in jedem Fall in Deutschland und Polen bei Bedarf um die Vollstreckung rechtskräftiger Titel – schnell, effizient, verlässlich.

Ähnlich praxisorientiert sind auch die anderen Beiträge dieser Ausgabe unseres Iu§letters: "Die Rechte der Parteien bei langwierigen Gerichtsverfahren", "Das neue Ausländergesetz" sowie "Die Einkommensteuer der Mitarbeiter bei Nicht-Geldleistungen", "Mindestlohn in Deutschland".
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.

Ihr

Henning von Zanthier, LL.M.
Rechtsanwalt/radca prawny

Mehr Informationen zur neuen EU-Verordnung über die Kontopfändung (EAPO-Verordnung) finden Sie z. B. auf der Website der German Trade and Invest unter diesem Link, sowie die informative Presseerklärung der EU, die hier zu finden ist.

Überlange Dauer von gerichtlichen Verfahren – Rechte der Partei bei Verzögerungen des Verfahrens

Es kommt leider häufig vor, dass ein laufendes Gerichtsverfahren sehr lange dauert und die Partei, welche ihre Rechte auf dem gerichtlichen Wege geltend macht, von einer Gerichtsentscheidung abhängig ist, auf die sie aus formaler Sicht keinen Einfluss hat. Das alles führt zur Unzufriedenheit des Klägers.

Was soll man tun, um der Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken und welche Rechtsmittel stehen dem Kläger in diesem Fall  zur Seite? Um diese Frage zu beantworten, verwenden wir als Beispiel einen Fall aus unserer Beratungspraxis, der für unseren Mandanten erfolgreich beendet wurde.

In unserem Fall hat das Gericht einen europäischen Zahlungsbefehl gegen den Beklagten zugunsten unseres Mandanten erlassen, gegen den der Beklagte einen Einspruch erhoben hat. Seit dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung durch den Beklagten, hat das Gericht keine Handlungen vorgenommen, die auf die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache abzielen würden. Die vorangegangenen, vom Gericht vorgenommenen Handlungen waren durch eine wesentliche und unbegründete Langwierigkeit gekennzeichnet, weshalb wir im Namen unseres Mandanten eine Beschwerde gegen die Langwierigkeit des Verfahrens bei dem Gericht zweiter Instanz eingereicht haben.

In Ansehung des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2004 über die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts einer Partei zur Sachentscheidung (ohne unbegründete Verzögerung) in den von Staatsanwaltschaft geführten oder beaufsichtigten Ermittlungsverfahren und in Gerichtsverfahren (Gesetzblatt Nr.179 Position 1843) (nachfolgend: "das Gesetz") kann "eine Partei die Beschwerde einreichen, mit der festgestellt werden soll, dass in dem gegenständlichen Verfahren, eine Verletzung ihres Rechts zur Sachentscheidung ohne unbegründete Verzögerung stattfand, wenn das Verfahren in dieser Sache länger dauert als dies zur Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erforderlich ist, die wesentlich für die Entscheidung in dieser Sache sind. (…) (Langwierigkeit des Verfahrens)".

Mit der Beschwerde gegen die Langwierigkeit des Verfahrens haben wir nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes die Feststellung der Langwierigkeit des Verfahrens in der angefochtenen Angelegenheit gefordert. Darüber hinaus haben wir auf Grund von Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes die Erteilung von Handlungsanweisungen für das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht durch das Gericht der II. Instanz dahingehend gefordert, dass das Gericht zur Vornahme von erkennungsdienlichen Handlungen innerhalb von zwei Wochen verpflichtet wird. Ferner haben wir die Zuerkennung des Betrages i.H.v. 5.000,00 PLN vom Fiskus zugunsten unseres Mandanten als Genugtuung für die unbegründete Langwierigkeit des Verfahrens beantragt. Laut Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt: "stattgegebend der Beschwerde, gewährt das Gericht vom Fiskus auf das Verlangen des Klägers (…) den Betrag i.H.v. 2.000 bis 20.000 PLN." Es durfte auch nicht vergessen werden, die Rückerstattung der eingezahlten Gerichtsgebühren an den Kläger, die gem. des Art. 17 des Gesetzes 100,00 PLN beträgt sowie der Kosten der Prozessvertretung, geltend zu machen.

Bei dem Verfassen der Beschwerde, haben wir den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt, der besagt: "zur Feststellung, ob es in der Sache zur Verzögerung des Verfahrens gekommen ist, sollte insbesondere das Einhalten der Fristen und die Richtigkeit der vom Gericht vorgenommenen Handlungen beurteilt werden, die auf die Sachentscheidung gerichtet sind (…) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sache, des Grades ihrer tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, der Bedeutung für die Partei, die die Beschwerde erhoben hat, der in dem Rechtsstreit entschiedenen Fragen und des Verhaltens der Parteien, insbesondere derjenigen, die die Langwierigkeit des Verfahrens vorgeworfen hat." Der Fall unseres Mandanten wurde im Rahmen des europäischen Mahnverfahrens verhandelt, dessen Ziel die Beschleunigung und die Vereinfachung des Gerichtsverfahrens in den grenzüberschreitenden Angelegenheiten ist. Die Nichtvornahme von Handlungen seitens des Gerichts hat dieses Ziel zunichte gemacht. In der Beschwerdeschrift haben wir im Namen unseres Mandanten auf die Nachlässigkeit des Gerichts im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gegenpartei und auf die Verzögerung der Aufforderung der Gegenpartei zur Vorlage angemessener Unterlagen  im Laufe des Verfahrens hingewiesen. Darüber hinaus haben wir ausgeführt, dass die Sache keinen komplizierten Charakter hatte. Das Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Komplexität in dieser Sache hat keine Gründe gegeben, die die Verzögerung des Gerichts bei der Vornahme der in dieser Angelegenheit erheblichen Handlungen rechtfertigen könnten.

Das Gericht II. Instanz hat der Beschwerde im Ganzen stattgegeben. Seine Auffassung hat es damit begründet, dass die Ursache für die Verzögerung des Gerichts bei der Entscheidungsfindung die inneren organisatorischen Änderungen im Gericht erster Instanz waren. Gleichermaßen hat es auch darauf hingewiesen, dass solche Veränderungen keine mehrmonatige Tatenlosigkeit des Gerichts erster Instanz nach sich ziehen sollten.

Karolina Barałkiewicz-Sokal, Rechtsanwalt
Alicja Machała, Rechtsreferendarin

Das neue Ausländergesetz

Am 1. Mai 2014 ist das neue Ausländergesetz vom 12. Dezember 2013 in Kraft getreten (Gesetzblatt vom 2013 Position 1650) - nachfolgend "das Gesetz". Gleichzeitig wurde das Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 (Gesetzblatt Nr. 128, Position 1175 mit weiteren Änderungen) aufgehoben.

Der neue Rechtsakt ist viel ausführlicher im Vergleich zu seinem Vorgänger und führt wesentliche Änderungen in der Rechtssituation der Ausländer ein.

Vor allem hat man die Niederlassungserlaubnisregelung für eine befristete Zeit und die Ansiedlungsregelung durch eine neue Institution der befristeten Aufenthaltserlaubnis (Teil V des Gesetzes) und durch eine Institution der dauerhaften Aufenthaltserlaubnis und der Erlaubnis für den Aufenthalt eines dauerhaften Residenten der EU (Teil VI des Gesetzes) ersetzt.

Auf der Grundlage des neuen Gesetzes ist es möglich, die befristete Aufenthaltserlaubnis als ein Paket aus der befristeten Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis zu erhalten. Das neue Gesetz führt also die Möglichkeit ein, eine einzige befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis zu erhalten - anstatt der ehemaligen Trennung zwischen den Verfahren auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis hat man nun ein einziges Aufenthaltserlaubnis- und Arbeitserlaubnisverfahren (Art. 114 ff.).

Das Gesetz regelt darüber hinaus in getrennten Kapiteln des V. Teils, folgende Fälle, in denen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich ist: 

  • zu Zwecken der Berufstätigkeitsausübung, die hohe Qualifikationen erfordert (Art. 127 ff. – Kapitel 3),
  • zur von Ausländern ausgeübten Arbeit, die von ausländischen Arbeitsgebern aufs Gebiet der Republik Polen entsendet wurden (Art. 140 und weitere Gesetze – Kapitel 4),
  • zwecks Führung einer Wirtschaftstätigkeit, (Art. 142 ff.– Kapitel 5),
  • zwecks Ausbildung (Studium) (Art. 144 ff. – Kapitel 6),
  • zu Forschungszwecken (Art. 151 ff. – Kapitel 7),
  • für die Familienmitglieder der Bürger der Republik Polen und die Familienmitglieder der Ausländer (Art. 158 ff. – Kapitel 8),
  • für die Ausländer, die die Opfer des Menschenhandels sind (Art. 170 ff. - Kapitel 9),
  • wegen der Umstände, die einen kurzfristigen Aufenthalt erfordern ( Art. 181 ff. – Kapitel 10),
  • wegen anderer Umstände, die in Art. 186-194 geregelt wurden – Kapitel 11.

Darüber hinaus sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis für eine unbefristete Zeit im Rahmen der Daueraufenthaltserlaubnis oder der Erlaubnis des dauerhaften Residenten der EU vor. Das Verfahren der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der Daueraufenthaltserlaubnis ist von der Antragsstellung des Ausländers abhängig (Art. 98 Abs. 1, Art. 195 Abs. 1, Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes). Auf der Grundlage des neuen Gesetzes ist es nicht nötig, dass der Ausländer solchen Antrag innerhalb von 45 Tagen vor dem Ablauf der im Visum bestimmten Aufenthaltszeit oder vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorigen Erlaubnis stellt. Diese Anforderung galt nach der früheren Gesetzeslage und war eine Beschränkung bei der Antragstellung auf die Niederlassungserlaubnis für eine befristete Zeit. Nach den Regelungen des neuen Gesetzes soll der Ausländer den Antrag persönlich und nicht später als am letzten Tag seines legalen Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen stellen (Art. 105 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1 des Gesetzes).

Eine andere Änderung zugunsten der Ausländer, die das neue Gesetz einführt, ist die Aufhebung der Anforderung, dem Antrag auf Erlaubniserteilung ein Rechtstitel zu einem Wohnraum, in dem der Ausländer wohnt oder wohnen wird, beizufügen. Laut dem neuen Gesetz ist es ausreichend aufzuzeigen, dass der Ausländer einen gesicherten Wohnraum in der Republik Polen hat (Art. 114 Abs. 1 Punkt 2, Art. 140 Abs. 1 Punkt 4, Art. 142 Abs. 1 Punkt 2, Art. 159 Abs.1 Punkt 3 des Gesetzes).

Gemäß dem neuen Gesetz hat man den maximalen Zeitraum, für den die Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen können, von zwei auf drei Jahre verlängert (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes).

Das Gesetz führt ferner neue Lösungen im Rahmen der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Ausländer zum Zweck der Ausbildung (Studium) ein. Gemäß Art. 145 des Gesetzes wird die erste Erlaubnis für 15 Monate und nicht wie früher für ein Jahr erteilt. Falls die Ausbildung des Ausländers auf dem Gebiet der Republik Polen eine kürzere Aufenthaltsdauer als ein Jahr begründet, erteilt man die erste Erlaubnis für ein Studienjahr oder für die ganze Studienzeit, verlängert um drei Monate. Nach der früheren Rechtslage durfte man dagegen in diesem Fall die Erlaubnis nur für die Studienzeit erteilen. 
Die Änderungen sind am 1.Mai 2014 in Kraft getreten.

Alicja Machała, Rechtsreferendarin

Besteuerung des Einkommens der Angestellten aufgrund von Nicht-Geldleistungen

Am 8. Juli 2014 hat das polnische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommenssteuer von natürlichen Personen (Gesetzblatt vom 2002 Position 361 m.Ä.) überprüft, auf deren Grundlage die durch Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhaltene nicht-Geldleistungen - so genannte Lohnnebenleistungen - steuerpflichtig sein können. Es wurden folgende Vorschriften analysiert: Art. 12 Absatz 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 2-2b des oben genannten Gesetzes.

Zu den am meisten typischen Lohnnebenleistungen, deren Besteuerung viele Zweifel geweckt hat, gehörten die vom Arbeitgeber veranstalteten Eingliederungstreffen, die von ihm für die Arbeitnehmer eingelösten Haftungspolicen oder Versicherungspolicen, die Verschaffung von Transportmöglichkeiten für die Arbeitnehmer für die Fahrt zum/vom Arbeitsort und die Fortbildung der Arbeitnehmer.

Der Verfassungsgerichtshof hat in erster Reihe festgestellt, dass die Besteuerung der Lohnnebenleistungen verfassungsmäßig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch ausgeführt, dass nicht jede vom Arbeitnehmer erhaltene Lohnnebenleistung ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. 

Der Gerichtshof hat betont, dass die vom Arbeitgeber erhaltenen Leistungen, damit sie der Besteuerung unterliegen, dazu führen müssen, dass der Arbeitnehmer ein Einkommen und damit einen Vermögensvorteil erzielt, der in einer der folgenden Formen bestehen kann: der Erhöhung der Aktiva infolge der Geldauszahlung oder der Ausgabeneinsparung infolge einer Sachleistung oder einer Dienstleistung.
Der Verfassungsgerichtshof hat genauso deutlich die Voraussetzungen genannt, welche eine Leistung erfüllen muss, damit sie als Einkommen des Arbeitnehmers anerkannt werden kann. Erstens sollen die Leistungen im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer erbracht werden, d.h. der Arbeitnehmer muss sie ganz freiwillig in Anspruch nehmen. Zweitens müssen sie im Interesse der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers erbracht werden und den Arbeitnehmern einen Vorteil in Form eines erhöhten Vermögens oder in Form der Ersparnis von ansonsten notwendigen Aufwendungen, verschaffen. Drittens muss dieser Nutzen messbar und dem individuellen Arbeitnehmer zugeordnet werden können, d.h. der Nutzen darf nicht allgemein zugänglich für alle Personen sein.

Laut den oben genannten Voraussetzungen kann das Hinbringen der Arbeitnehmer vom Wohnort zur Arbeit oder die Versicherung des Arbeitnehmers eine Einsparung der Kosten bedeuten und konsequent ein steuerpflichtiges Einkommen darstellen.

Man kann aber nicht die Eingliederungstreffen oder die Fortbildungstreffen als Einkommen behandeln. Selbst wenn der Arbeitnehmer an den Treffen freiwillig teilnehmen würde, entsteht kein Vorteil in Form von eingesparten Aufwendungen. Nach der Meinung des Verfassungsgerichtshofes kann man nicht annehmen, dass der Arbeitnehmer von sich selbst die Kosten der Fortbildung oder der Eingliederungstreffen tragen würde, falls der Arbeitgeber sie nicht organisiert.

Łukasz Dachowski Rechtsanwalt, Steuerberater

Neue Gesetzesvorhaben

1. Mindestlohn

a) Einführung
Der in der Vergangenheit in Deutschland viel diskutierte Mindestlohn wird kommen. Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen. Die Bundesregierung hat hierzu einen Entwurf des Gesetzes über die Regelungen eines allgemeinen Mindestlohns vorgelegt. 

Bei dem Gesetzesentwurf handelt sich um sog. Tarifpaket der Bundesregierung. Darin geht es nicht nur um die Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) als Art. 1 der Vorlage) sondern u.a. auch um die Erleichterung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sowie Möglichkeit einer Erstreckung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über den vorhandenen Branchenkatalog hinaus auf alle Branchen.

Zu dem Gesetzesentwurf hat der Bundesrat am 23.05.2014 Stellung genommen und um Klarstellung zu einigen Regelungen des Entwurfes gebeten. Am 5. Juni wurde drüber in erster Lesung im Bundestag beraten. 

b) Geplante Einführung
Nach dem Gesetzesentwurf soll ein bundeseinheitlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2015 gelten. Bis zum 31.12.2016 sind Übergangsregelungen vorgesehen.
Tarifverträge mit niedrigeren Brutto-Stundenlöhnen sollen demnach bis Ende 2016 weitergelten können, sodass der Mindestlohn uneingeschränkt erst ab Januar 2017 voll greifen kann. Eine Mindestlohnkommission soll künftig jährlich über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden, erstmals im Juni 2017. Zum 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn dadurch erstmals angepasst werden.

c) Für welche Personengruppen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Arbeitnehmer/innen gelten. Erfasst werden auch Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes, also Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis handelt. Der Entwurf sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Es soll nicht gelten z.B. für:

  • bestimmte Praktikantengruppen
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Auszubildende

d) Haftung des Auftraggebers
Zu beachten ist, dass nach dem Entwurf nicht nur die direkten Arbeitgeber sondern auch Auftraggeber betroffen sind. Für die Auftraggeber sieht das Gesetz eine weite Haftung vor. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragte Verleiher zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer/innen, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 

e) Anmelde- und Dokumentationspflichten für bestimmte Branchen
Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer/innen in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen in Deutschland beschäftigen, sieht der Entwurf besondere Anmelde- und Dokumentationspflichten vor. Diese Pflichten sollen auch Entleiher treffen, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer entleihen. Zu diesen Wirtschaftsbereichen, -zweigen zählen zur Zeit: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport-, und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen und die Fleischwirtschaft. 

f) Kontrolle und Sanktionen
Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes sollen die Zollbehörden übernehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 EUR und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2. Erweiterung des Arbeitnehmerentsendegesetzes

Der oben genannte Gesetzesentwurf beinhaltet auch eine Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, wonach das Gesetz auf alle Branchen erweitert werden soll. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch Rechtsverordnungen die Anwendung der Regelungen von Branchentarifverträgen auf alle Arbeitnehmer/innen der jeweiligen Branche zu erstrecken. Betroffen wären auch ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

Marius Lipa, Rechtsanwalt

Rechtsprechung

1. Beschluss des Obersten Gerichts vom 17. Juli 2014 III CZP 43/14

Nichtangabe in der Klage des Wohnortes und der Adresse des Beklagten, der eine natürliche Person ist, ist ein formeller Mangel der Klageschrift, der den richtigen Verlauf der Angelegenheit verhindert.

2. Beschluss des Obersten Gerichts vom 24. April 2014 III CZP  17/14

Der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der zusammen mit einem anderen Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, kann als Bevollmächtigter für Handlungen bestimmter Art berufen werden.

3. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.Mai 2014 C-131/12

(…) dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" (…) einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" (…) anzusehen ist.

4. Das Urteil des Obersten Gerichts – Kammer für Arbeitssachen Sozialversicherungen und öffentlich-rechtliche Angelegenheiten vom 5.Juni 2014 I PK 308/13

Die Anwendung von zweiwöchigen Kündigungsfristen im Fall von langjährigen befristeten Arbeitsverhältnissen ist unbegründet. Der einen Arbeitnehmer aufgrund eines langjährigen und befristeten Vertrags einstellende Arbeitgeber, darf solchen Arbeitnehmer nicht schlechter als andere Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen behandeln. Im anderen Fall setzt sich der Arbeitgeber dem Vorwurf der Diskriminierung aus.Alicja Machala, Rechtsreferendarin

Kanzleiereignisse

1. Poznan Business Run am 14.09.2014

An diesem Lauf mit dem caritativen Zweck haben fünf Mitarbeiter des poznaner Büros teilgenommen. Die erzielten Einnahmen sind für den Kauf von Prothesen für die Personen nach den Amputationen bestimmt. 

2. Konferenz "Polen – die deutschsprachigen Länder" Poznan 09.09.2014

Am 9. September 2014 fand auf dem Messegelende in Poznan von 15:00 – 18:00 Uhr eine Konferenz zum Thema "Polen – die deutschsprachigen Länder. Perspektiven für die wirtschaftliche Zusammenarbeit. Chancen und Herausforderungen für die polnischen Unternehmer". Jolanta Krzeminska, Karolina Baralkiewicz-Sokal und Henning von Zanthier haben daran teilgenommen. Ferner hat Jolanta Krzeminska einen Vortrag über "Rechtliche Rahmenbedingungen für die polnischen Unternehmer bei der Expansion auf den deutschen Markt" gehalten.

3. Seminar WindEnergy Hamburg 2014

VON ZANTHIER & SCHULZ und DPWEC organisieren am 23.09.2014 ein Seminar zum Thema "Quo vadis Windenergie in Deutschland und Polen?". Henning von Zanthier hat ein Referat über das polnische Zertificatesystem vorbereitet.

Iu§letter Ausgabe 51 - Juli 2014

Editorial

Liebe Leserinnen und liebe Leser unseres Iusletters,

das Frühjahr ist die Hochsaison der Jahresberichte und Analyse zur wirtschaftlichen Lage, die von verschiedenen Institutionen regelmäßig veröffentlicht werden. Auch in diesem Jahr schneidet Polen hier in den Standort-Rankings erfreulich gut ab.

So erschien im Februar 2014 der von der Financial Times herausgegebene FDI Intelligence Report, mit einem Ranking der „European Cities and Regions of the Future 2014/15“. Unter der Top 10 der für Investoren attraktivsten Städte in Mittel- und Osteuropa finden sich allein 3 polnische Städte: Wroclaw und Katowice auf Platz 2 und 3, sowie Poznan auf Platz 7. Eine Studie von EY (ehemals Ernst & Young) sieht Polen im Hinblick auf neu geschaffene Arbeitsplätze auf den dritten Platz und die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung UNCTAD sieht Polen als attraktiven Wirtschaftsstandort auf Rang 4 in Europa und Rang 14 weltweit. Und auch im Doing Business Bericht der Weltbank hat sich Polen von Rang 48 auf Rang 45 gegenüber dem Vorjahr erneut verbessert. 2009 stand Polen noch auf Rang 76!

Bei so viel Lob kann man sich in der Entscheidung, uns auf die Begleitung von deutsch-polnischen Investitionsvorhaben und auf die juristische Beratung im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Polen spezialisiert zu haben, zunächst einmal bestätigt fühlen. Dennoch muss die Frage erlaubt sein, ob sich die in den Studien dargestellten Ergebnisse mit unseren täglichen, praktischen Erfahrungen decken. Wir meinen, ja. 

Einigkeit besteht darin, dass Polen seit dem EU-Beitritt einen wichtigen Platz in der Gemeinschaft eingenommen hat, und auf einem guten Weg ist, eine Schlüsselrolle darin zu spielen. Polen verfügt über politisch sichere Verhältnisse, funktionierende Institutionen und eine dezentrale Verwaltung. Das Wirtschaftswachstum von 2008 bis 2013 betrug insgesamt rund 20%. Nach einer deutlichen Abschwächung in 2012 und 2013 erwartet die Weltbank für 2014 ein Wachstum von 3 – 3,5 %. Und insbesondere für Investoren ist wichtig, dass Polen substanzielle Anstrengungen unternimmt, das Geschäftsumfeld des Landes zu verbessern. Auch diese Einschätzung bestätigt der Doing Business Bericht der Weltbank. 

Insgesamt machen die aktuellen Studien Mut und lassen uns Widerstände, die uns vor allem in der Bürokratie zuweilen begegnen, gelassener nehmen. Bei der Auseinandersetzung mit Ämtern und Behörden stehen wir Ihnen mit unseren Mitarbeitern, wie Sie wissen, stets gerne zu Seite. Ansonsten haben wir Ihnen in der aktuellen Ausgabe unseres Iusletters Beiträge zu folgenden Themen zusammengetragen: 

  • Zum Fortbestehen einer Gesellschaft nach Ablehnung des Antrags auf Insolvenzanmeldung
  • Zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung im Falle der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei unerlaubten Handlungen im Internet
  • Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung zur Arbeitnehmerentsendung


Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 
 
Ihre 
 
Henning von Zanthier, LL.M. (Rechtsanwalt/radca prawny)
und Magdalena Stawska-Höbel (Rechtsanwältin)
 

Der Doing Business Bericht der Weltbank ist im Internet unter folgendem Link verfügbar:
http://www.doingbusiness.org/

Zum Fortbestehen einer Gesellschaft nach Ablehnung des Antrags auf Insolvenzanmeldung

Gem. Art. 13 PrUpN der polnischen Insolvenzordnung (PlnInsO) weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des insolventen Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Somit verliert der Schuldner nach der Abweisung nicht das Recht zur rechtlichen Existenz und existiert daher fort. 

Ein solcher Schuldner, der nicht solvent ist, stellt im Vergleich mit einem Schuldner, dessen Antrag nicht abgewiesen worden ist und der sich im Insolvenzverfahren befindet, eine große Gefahr für den Markt dar, was

Zweifel hinsichtlich seiner Existenzberechtigung wecken vermag. 
Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn das laufende Verfahren mangels Vermögen zur Deckung weiterer Verfahrenskosten eingestellt wird (Art. 361 PrUpN). 

Sofern ein Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine juristische Person oder eine sonstige Organisationseinheit gewesen ist, bedarf es der Klärung, ob mit Beendigung des Verfahrens auch das rechtliche Dasein der Einheit endet.

Das Insolvenzverfahren regelt diese Fragestellungen nicht. 

Nach der Antwort ist in einzelnen spezialgesetzlichen Vorschriften zu suchen, die die juristischen Personen bzw. andere Organisationseinheiten behandeln. 

Im Schrifttum werden Bedenken im Hinblick auf die weitere Existenz von Rechtssubjekten geäußert, bezüglich der das Insolvenzverfahren mangels Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens eingestellt worden (Art. 361 PrUpN) ist. 

Ein solches Rechtssubjekt besitzt nämlich kein Vermögen, hat meistens zahlreiche Schulden und erfüllt regelmäßig nicht einmal die Mindestanforderungen für neu zu gründende Handelsgesellschaften (Gurgul, art. 361 n. b. 4.). 

Dem Gesetzgeber ist schwerlich der Wille zu unterstellen, eine solche Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu belassen, insbesondere, da eine Gesellschaft, bei der das Insolvenzverfahren vollständig durchgeführt worden ist, aus dem Handelsregister gelöscht wird und eine, deren Vermögen nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, gar keinen Beschränkungen unterliegen sollte (Gurgul, art. 361 n. b. 4). Diese Argumentation ist gleichermaßen bei der Abweisung des Verfahrens mangels Masse (Art. 13 PrUpN) heranzuziehen, denn die Situation gleicht der soeben beschriebenen.

Andere Folgen der Verfahrenseinstellung oder Nichteröffnung mangels Masse ergeben sich aus Spezialgesetzen, die Bestimmungen zu juristischen Personen und anderen Organisationseinheiten beinhalten. Beispielsweise ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts  Art. 14  GospAdmWprow heranzuziehen, welcher bestimmt: 

Das Streichen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus dem  Register, bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Insolvenzverfahren beendet wurde oder nicht eröffnet werden kann oder eingestellt werden muss, erfolgt für den Fall, dass das Vermögen für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, auf Antrag des Gründerorgans.

Die Bezeichnung „nicht eröffnet werden kann“ umfasst auch den Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 13 PrUpN.
Im Falle von Genossenschaften sollten diese laut Schrifttum „aus dem Register gestrichen werden, falls der Antrag auf der Grundlage von Art. 13 abgelehnt wird oder das Verfahren gem. Art 218 PrUp (=Art. 361 PrUpN) eingestellt wird (M. Gersdorf, Prawo spółdzielcze. Komentarz, Warszawa 1985, s. 211). Diese Situation ist in Art. 133 PrSpółdz (Genossenschaftsgesetz) vorgesehen, welcher eine Streichung aus dem Register vorsieht, wenn das Vermögen für die Deckung der Kosten des Verfahrens nicht ausreicht. 
Bei Gesellschaften des Handelsrechts wird eine Gesellschaft nur dann aufgelöst und aus dem Handelsregister gestrichen, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren nach Art. 368 PrUpN beendet wird. In den Vorschriften der Art. 289 § 1 und Art. 477 § 1 KSH sowie Art. 368 Abs. 1 und 2, Art. 369 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 3 PrUpN wurde der Ausdruck „Abschluss“ durch den Ausdruck „Beendigung“ ersetzt, womit jedoch keine Bedeutungsänderung einhergeht. 
 
Für eine solche Auslegung spricht auch ein Vergleich mit dem Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ebenfalls der Begriff der „Beendigung“ gebraucht wird. Sollte „Beendigung“ so weit verstanden werden, dass es auch die Ablehnung des Antrags umfasst, so würde Art. 14 GospAdmWprow neben der Beendigung als Grundlage der Streichung aus dem Handelsregister nicht auch die Situation nennen, dass das Verfahren nicht eröffnet werden kann. 
 
Da das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Folgen der Ablehnung  des Antrags regelt, kann man auch aus der mangelnden Regelung im Gesellschaftsgesetzbuch den Schluss ziehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, Gesellschaften des Handelsrechts weiterhin existieren zu lassen. 
 
Die rechtskräftige Ablehnung des Antrags auf Insolvenzanmeldung raubt dem Schuldner nicht die Möglichkeit der erneuten Antragsstellung, falls neue Tatsachen auftreten, die nach der Ablehnung des Antrags entstanden sind. Im Falle, dass es keine neuen Tatsachen gibt wird der erneute Antrag abgelehnt (Art. 199 § 1 KPC - polnische Zivilprozessordnung). 
 
Außerdem ist es möglich und bei Gesellschaften des Handelsrechts zwecks Beendigung ihrer Existenz auch notwendig, das Liquidationsverfahren zu betreiben und die Gesellschaft dann aus dem Handelsregister zu löschen. Das Recht der Handelsgesellschaften kennt keine andere Form der Existenzbeendigung als die „normale“ Liquidation oder die, die im Zuge des Insolvenzverfahrens entsteht.

Karolina Barałkiewicz-Sokal, radca prawny

Zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung im Falle der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn ein Rechtssubjekt so sehr verschuldet ist, dass sein Vermögen nicht für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, kann sich die Frage auftun, ob es in einem solchen Falle überhaupt nötig ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Art. 13 Abs. 1 PrUpN (polnische Insolvenzordnung) drückt aus, dass das Gericht in einem solchen Fall den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnt. 
 
Gemäß Art. 21 PrUpN ist jeder, der zur Vertretung der Gesellschaft alleine oder mit anderen berechtigt ist, verpflichtet, nicht später als innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem es einen Grund für die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab, den Antrag bei Gericht zu stellen. Was passiert aber, wenn diese Personen sich darüber im Klaren sind, dass die Gesellschaft nicht einmal über das zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Vermögen verfügt? 
 
Die zur Antragstellung verpflichteten Personen sollten nach Ansicht des Schrifttums nicht eigenmächtig von der Antragsstellung absehen, auch wenn sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 PrUpN erfüllt sind. 
 
Das Oberste Gericht ist der Ansicht, dass der Liquidator, auch, wenn er meint, dass die Mittel der Gesellschaft nicht ausreichen, um die Insolvenzverfahrenskosten zu decken, nicht eigenständig auf die Antragstellung bei Gericht verzichten darf. Denn nur das Gericht soll die Beurteilung und Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags wegen unzureichender Mittel treffen (orz. SN z 19.6.1996 r., III CZP 66/96, OSNC 1996, Nr. 10, poz. 133). 
 
Was die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeht, so trägt diese gemäß Art. 21 PrUpN u. a. „jeder, der zur alleinigen oder mit anderen gemeinsamen Vertretung der juristischen Person berechtigt ist“. Die Zeit der Antragsstellung ist für die subsidiäre Haftung der Geschäftsführung einer GmbH von Bedeutung. 
 
Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, kann die Geschäftsführung einer GmbH (Sp. z. o. o.) nach Art. 299 Abs. 2 KSH (polnisches Gesellschaftsgesetzbuch) der subsidiären Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft gem. Art. 299 Abs. 1 KSH entgehen. 
 
In diesem Kontext ist das Urteil des Obersten Gerichts, Akt.-Z. II CSK 142/08 - vom 24.09.2008, interessant, in dem das Gericht feststellt, dass ein Antrag, der zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 13 PrUpN gestellt wird, nicht rechtzeitig i. S. d. Art. 299 Abs. 2 KSH erfolgt. 
 
Daraus könnte man schließen, dass ein Organ, welches den Antrag in der Lage des Art. 13 Abs. 1PrUpN stellt, dies nie zur rechten Zeit tut. Eine solche Rechtlage würde sich wiederum auf die Bereitschaft, den Insolvenzantrag zu stellen, negativ auswirken.

Karolina Baralkiewicz-Sokal, radca prawny

Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei unerlaubten Handlungen im Internet

Immer mehr Zivilsachen sind mit mehr als einem Rechtssystem verbunden, was stets Fragen nach der gerichtlichen Zuständigkeit aufwirft. 
 
Gemäß Art. 5 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann „eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. 
 
Ähnlich der polnischen Zivilprozessordnung gemäß Art. 35 k.p.c. muss man, um die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ definieren (in Polen ist dies nur der Ort, an dem das Ereignis eingetreten ist). Mit der Bezeichnung „Ort“ kann sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, gemeint sein, als auch der Ort, an dem die Handlung stattgefunden hat. 
 
Große Schwierigkeiten bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts tauchen auf, wenn die Handlung im Internet stattgefunden hat. 
 
Es wurden verschiedene Anhaltspunkte geschaffen, um den Ort in einem solchen Fall zu bestimmen: die Sprache der Internetseite und der Domain, die Adresse der E-Mail, die Währung auf der Seite, der Disclaimer (so Świerczyński, MoP 15/2002, s. 691 und fortfolgende). 
 
Eine andere Ansicht besagt, dass wegen des Charakters des Internets eine Ortsangabe bei unerlaubten Handlungen gar nicht möglich ist (so Świerczyński, MoP 15/2002, s. 691 und fortfolgende). 
 
In der Zwischenzeit hat der EuGH etwas Klarheit in dieser Angelegenheit geschaffen. 
 
Sehr viel dazu beigetragen hat das neueste, im Folgenden dargestellte Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2013 (EuGH Urteil vom 03.10.2013, Rechtssache C-170/12). 
 
Der Kläger, wohnhaft in Toulouse, hatte entdeckt, dass Lieder, an denen er das Urheberrecht besaß, ohne sein Einverständnis auf einer Schallplatte, die in Österreich vervielfältigt und durch britische Gesellschaften mit Hilfe verschiedener Internetseiten vertrieben wurden, enthalten waren. Da der Cour d’appel de Toulouse die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance de Toulouse verneinte, legte der Kläger gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen Art. 5 Nr. 3 der benannten Verordnung geltend. Der Cour de cassation beschloss, das Verfahren auszusetzen mit der Frage zur Vorabentscheidung, ob „Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Falle der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird“. Schon in einem früheren Fall hat der EuGH festgestellt, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges im Sinne dieser Bestimmung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, Rechtssache C‑523/10). 
 
So kann das mutmaßliche Opfer einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über die Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs, eine Haftungsklage über den gesamten Schaden vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet sie den Mittelpunkt ihrer Interessen hat (EuGH Urteil vom 15.10.2011, verbundene Rechtssachen C 508/09 und C 161/10). 
 
Dagegen ist die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaates beschränkt ist, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates geltend zu machen, und der Inhaber des Schutzrechts kann sich grundsätzlich nicht außerhalb dieses Hoheitsgebietes auf dessen Schutz berufen (EuGH Urteil vom19.04.2012, Rechtssache C-523/10). 
 
Wichtige Gesamtaussage der angeführten Urteile ist die Erkenntnis, dass es sich sowohl für den Kläger, als auch für den Beklagten um einen feststehenden und feststellbaren Ort handeln soll, der daher geeignet ist, die Beweiserhebung und die Gestaltung des Prozesses zu erleichtern, wie auch in einem breiteren Kontext die Vorhersehbarkeit der internationalen Zuständigkeiten sowie die geordnete Rechtspflege und eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 19.04.2012, Rechtssache C-523/10). Bedeutung erlangt also die Beurteilung, welches Gericht die konkrete Klage am besten bearbeiten kann. 
 
Im neuesten Urteil grenzt der EuGH zwischen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ab. Bei einer Verletzung von in allen Mitgliedstaaten geschützten Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs kann der Geschädigte Klage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zugänglich ist oder war (EuGH Urteil vom 03.10.2013, Rechtssache C-170/12). 
 
Die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt ist, ist hingegen vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates geltend zu machen (EuGH Urteil vom 03.10.2013, Rechtssache C-170/12). 
 
Das Thema der gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet und die weitere Präzisierung der über sie entscheidenden Grundlagen bleibt ein sich weiter entwickelndes Thema. Die Tendenz geht jedoch dahin, dass es durch ein immer dichter werdendes Netz an Kriterien, ermöglicht wird, über die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts zu entscheiden. Wenn man zugleich die Ziele der Zuständigkeitsvorschriften im Hinterkopf behält, bewegt man sich nicht mehr auf gänzlich unbekanntem Terrain. 

Łukasz Dachowski, radca prawny, doradca podatkowy

Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung zur Arbeitnehmerentsendung

1. Neue EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerentsendung

Am 28.05.2014 wurde eine neue Richtlinie, die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 2014/67/EU), im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Ziel der neuen Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung der Regelungen der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmer und die Vermeidung von Missbrauch, etwa durch Verwendung von Briefkastenfirmen, insbesondere im Baugewerbe und dem Güterkraftverkehr. 
 
Durch die neue Richtlinie sollen u.a. die Zusammenarbeit der für die Entsendung zuständigen nationalen Behörden und die Durchsetzung von Rechten der Arbeitnehmer sowie die Bearbeitung von Beschwerden verbessert werden. Die Mitgliedstaaten werden zudem verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die dafür sorgen, dass entsandte Arbeitnehmer im Baugewerbe den Auftragnehmer in einem unmittelbaren Subunternehmerverhältnis neben oder anstelle des Arbeitgebers für ausstehende Löhne haftbar machen können. 
 
Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden.

2. Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf Betriebe der Fleischwirtschaft

Am 29.05.2014 ist ein Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft getreten. Dadurch wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf Betriebe der Fleischwirtschaft erweitert. Dies hat zur Folge, dass ein Mindestlohn per Verordnung für alle Unternehmen und Beschäftigten dieser Branche, auch für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer, für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.  Der aktuelle Tarifvertrag in der Branche „Schlachten und Fleischverarbeitung“ sieht folgende Mindestlohnstufen vor:

    ab 1.7.2014: 7,75 Euro
    ab 1.12.2014: 8,00 Euro
    ab 1.10.2015: 8,60 Euro
    ab 1.12.2016: 8,75 Euro.

Marius Lipa, Rechtsanwalt

Rechtsprechung

1. Beschluss des Obersten Gerichts – Kammer für Arbeit, Sozialversicherungen und öffentliche Angelegenheiten vom 05.12.2013, III PZP 6/13

Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers (Art. 405 ff. k.c.) auf Grund der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer in der den Arbeitnehmern obliegenden Höhe, beginnt mit dem Tag, an dem diese Beiträge gezahlt worden sind. 

2. Urteil des Obersten Gerichts - Zivilkammer vom 23.05.2013, IV CSK 665/12

Der Grundstückseigentümer darf nicht mit der, dem persönlichen Schuldner gegen den Hypothekengläubiger zustehenden Forderung, mittels einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung  aufrechnen (Art. 73 des Gesetzes vom 6.07.1982 über Grundbücher und Hypothek, Gesetzblatt vom 2001r., Nummer 124, Position 1361). 

3. Beschluss des Obersten Gerichts - Zivilkammer vom 13.12.2013, III CZP 81/13

Der ewige Nießbraucher, der nicht auf sein Nießbrauchrecht nach den Vorschriften des Gesetzes vom 19.10.1991 über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Fiskus (Gesetzblatt vom 2012r., Position 1187) verzichten kann, darf dieses Recht in analoger Anwendung des Art. 902[1] k.c. aufgeben.

4. Urteil des Obersten Gerichts - Zivilkammer vom 24.01.2014 r. V CSK 124/13 

Sofern der Bauherr in die Ausführung von Bauarbeiten durch einen Subunternehmer eingewilligt hat, ohne die Einzelheiten eines Vertrages gekannt zu haben, hat er dies auf sein eigenes Risiko getan.  Um den Bauherrn gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Vergütung des Subunternehmers haften zu lassen, ist es nicht erforderlich, dass der Investor vor der Einwilligung in die Beauftragung des Subunternehmers sämtliche wesentliche Elemente des Vertrages kennt.

Alicja Machała, aplikant radcowski

Kanzleiereignisse

1. Sommerfest der polnischen Botschaft in Berlin 12.06.2014 

Der Arbeitgeberverband der Republik Polen (Pracodawcy RP), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) und die Abteilung für Handel und Investitionen der Botschaft der Republik Polen haben am 12.06.2014 zum Sommerfest der Deutsch-Polnischen Wirtschaft eingeladen. Magdalena Stawska-Höbel, Karolina Baralkiewicz-Sokal, Jolanta Krzeminska und Henning von Zanthier haben an diesem Treffen teilgenommen.

2. XVII Weltweite Wirtschaftskonferenz der wirtschaftlich tätigen „Pologne“, Warszawa 14.-16. Juni 2014 

Auf der alljährlichen Konferenz treffen sich die polnisch stämmigen Unternehmer aus der ganzen Welt und informieren über persönliche Erfahrungen mit den verschiedenen Märkten weltweit. Magdalena Stawska-Höbel hat VON ZANTHIER & SCHULZ auf der XVII Weltweiten Wirtschaftskonferenz Konferenz repräsentiert.

3. Deutsch-Polnisches Wirtschaftstreffen in Köln am 03.07.2014 

Magdalena Stawska-Höbel wird  an dem Deutsch-Polnischen Wirtschaftstreffen, veranstaltet von der AHK und WPHI Köln am 03.07.2014, teilnehmen.

Iu§letter Ausgabe 50 - März 2014

Editorial

Liebe Leserinnen und liebe Leser unseres Iusletters,

mit Interesse verfolgen wir die Subventionspolitik der EU, die für die polnische Wirtschaft von großer Bedeutung ist. Denn schließlich erhöht sie maßgeblich die Attraktivität Polens als Investitionsstandort für ausländische Unternehmen. Nachdem der Vertrag über die EU-Subventionen für Polen für die Jahre 2007-2013 zum Jahresende auslief, erwarteten wir mit Spannung die Regelung für die Folgejahre.

Die Entscheidung über die Höhe der EU-Subventionen für Polen für die Jahre 2014-2020 wurde bereits im Herbst 2013 veröffentlicht. Danach soll Polen aus dem Haushalt der EU in diesen Jahren insgesamt 111 Mrd. Euro Subventionen erhalten, hiervon 28,5 Mrd. für die Landwirtschaft und 82,5 Mrd. für die EU-Kohärenzpolitik, die für 28 EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Damit erhält Polen knapp ein Viertel der Gesamtmittel der EU-Kohärenzpolitik. Im Rahmen der nationalen Umsetzungsregeln, der sog. Operationsprogramme, soll Polen dabei rund 76,8 Mrd. Euro zu Verfügung haben. Nun hat die polnische Regierung am 8. Januar 2014 den Partnerschaftsvertrag zwischen der Europäischen Kommission und Polen sowie die Entwürfe der nationalen Operationsprogramme angenommen.

Der Partnerschaftsvertrag sieht vor, dass die Subventionen schwerpunktmäßig in die Verbesserung der Wirtschaft, die Erhöhung der gesellschaftlichen und territorialen Kohärenz sowie in die Steigerung der Effizienz und der Funktionsfähigkeit des Staates investiert werden. Dafür sollen von 2014-2020 sechs Operationsprogramme auf Staatsebene und 16 regionale Programme durchgeführt werden. Allein für die Bereiche Infrastruktur und Umwelt stehen 27,5 Mrd. bereit, für Bildung, Forschung und Innovation und die Digitalisierung, dem sogenannten Intelligenten Wachstum 8,6 Mrd. sowie für Wissen, Bildung und Entwicklung 4,4 Mrd. Euro. Weitere Förderung erhalten die Bereiche Digitales Polen, Technische Hilfe sowie Ostpolen. Subventionen in Höhe von 31,25 Mrd. Euro stehen zudem den 16 Woiwodschaften für regionale Programme zur Verfügung.

Die Rahmenbedingungen für unternehmerische Aktivitäten in diesen Bereichen sind also weiterhin sehr gut. Sollten Sie nähere Informationen zu den aktuellen EU-Subventionsprogrammen für Polen benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Ansonsten haben wir Ihnen in der aktuellen Ausgabe unseres Iusletters Beiträge zu folgenden Themen zusammengetragen: „Grundsätze der Verantwortung des Geschäftsführers der GmbH/ der Vorstandsmitglieder der AG bei Verletzung des Wettbewerbsverbots aufgrund der Bestimmungen des polnischen Handelsgesetzbuches“, „Auswirkungen des Handelns der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats“ und „Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“.Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 

Ihre

Henning von Zanthier, LL.M. (Rechtsanwalt/radca prawny) und
Magdalena Stawska-Höbel (Rechtsanwältin)

Grundsätze der Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH/der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft bei Verletzung des Wettbewerbsverbots aufgrund der Bestimmungen des polnischen Handelsgesetzbuches(KSH)

Gemäß Art. 211 KSH (für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Sp. z o.o.) und Art. 380 KSH (für die Aktiengesellschaft - S.A.) kann der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied ohne Zustimmung der Gesellschaft keine Konkurrenzgeschäfte betreiben und sich ebenfalls nicht an einer Konkurrenzgesellschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft beteiligen oder Mitglied geschäftsführender Organe einer konkurrierenden Kapitalgesellschaft sein. Dieses Verbot umfasst auch die Beteiligung an einer konkurrierenden Kapitalgesellschaft, wenn das Vorstandsmitglied/ der Geschäftsführer in dieser Gesellschaft mindestens 10% der Anteile oder Aktien hält oder ihm das Recht zur Berufung von mindestens einem Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft zusteht.

Außer in den ausdrücklich genannten Verboten der Teilnahme an einer Konkurrenzgesellschaften oder in Form des Haltens von Anteilen an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in Organen einer Kapitalgesellschaft, ist unter dem Betreiben von Konkurrenzgeschäften unter anderem auch zu verstehen: das Verbot von Handlungen, die mit einer wettbewerblichen Marktteilnahme verbunden sind d.h. die Ausübung von Tätigkeiten im eigenen Namen oder mit Hilfe von anderen Personen z.B. als Treuhänder oder Bevollmächtigte.

Das Verbot umfasst die Geschäftsführer (bzw. Vorstandsmitglieder) einer Gesellschaft, unter Ausschluss der Mitglieder der Aufsichtsorgane, d.h. der Aufsichtsräte und der Revisionskommissionen; jedoch sind auch die Mitglieder von Aufsichtsorganen zur Loyalität gegenüber der Gesellschaft verpflichtet.

Es ist zu beachten, dass das erwähnte Verbot nicht zwingend ist. Es kann durch Zustimmung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit aufgehoben werden, z.B. durch entsprechende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer (bzw. Vorstandsmitglied). Gemäß Art. 211 § 2 KSH (Art. 380 § 2 KSH bei einer Aktiengesellschaft) kann der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) aufgrund einer Zustimmung, die von dem für die Berufung des Vorstands zuständigen Organ erteilt wird, von diesem Verbot befreit werden. Die Befugnis zur Zustimmung kann auch dem Aufsichtsrat zustehen, wenn der Gesellschaftsvertrag es so vorsieht. Die Zustimmung kann jegliche in Betracht kommende Konkurrenztätigkeit umfassen, sie kann aber auch nur einen bestimmten Umfang der Tätigkeiten betreffen. Um das Risiko der Vornahme von Konkurrenztätigkeiten direkt nach Erlöschen der Position des Geschäftsführers (Vorstandsmitglieds) zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes notwendig.

Artikel 211 § 1 KSH (Art. 380 § 1 KSH im Falle von Aktiengesellschaften), der die Grundlage für das erwähnte Verbot bildet, regelt die direkte Folge einer Verbotsverletzung nicht. Wenn es zur Verletzung während der Tätigkeit der Geschäftsführung kam, gibt es die Möglichkeit, sogenannte „innere” (organisatorische) Sanktionen anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) von seinem Amt durch den Aufsichtsrat oder die Revisionskommission (eine solche Befugnis muss jedoch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag/ in der Satzung vorgesehen werden nach Art. 221 § 2 KSH in Verbindung mit Art. 220 KSH/Art. 383 § 1 KSH) suspendiert werden kann. Die Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) bildet nach Art. 203 § 2 KSH auch eine Grundlage für die Abberufung, auch für den Fall, dass eine solche Möglichkeit auf wichtige Gründe beschränkt worden ist (im Falle von Aktiengesellschaft ist dies im Art. 370 § 2 KSH normiert). Wenn der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt worden ist, kann das Arbeitsverhältnis wegen einer schweren Verletzung der grundlegenden Arbeitspflichten durch den Arbeitnehmer nach Art. 52 § 1 Pkt. 1 des Arbeitsgesetzbuches fristlos gekündigt werden (so das Urteil des Obersten Gerichts vom 6 März 2006, Az. II PK 211/05).

Unabhängig von der oben beschriebenen organisatorischen Verantwortung kann der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) im Falle einer Schadensverursachung ebenfalls nach Art. 293 § 1 KSH (Sp. z o.o.) und 483 § 1 KSH (S.A.) haften. In diesem Fall haftet er gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die in Folge einer rechtswidrigen oder gegen den Gesellschaftsvertrag (bzw. die Satzung) verstoßenden Handlung oder Unterlassung entstanden sind, es sei denn, er handelte nicht schuldhaft. Das Handelsgesetzbuch enthält in den erwähnten Vorschriften die gesetzliche Vermutung, dass die der gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstößt, schuldhaft handelt. Um erfolgreich gegen den Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) zu klagen, muss die Gesellschaft beweisen, dass dieser im Falle einer Schadensverursachung Konkurrenztätigkeiten unter Verletzung des Verbotes durchgeführt hat, sowie dass der Schaden infolge dieser Verletzung entstanden ist. Wenn sich der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied) von der Haftung befreien will, muss er beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. 

Im Rahmen des Schadensersatzes kann die Gesellschaft sowohl den Schaden als auch den entgangenen Gewinn geltend machen, die mit der Konkurrenztätigkeit des Geschäftsführers (bzw. des Vorstandsmitgliedes) verbunden sind. Wichtig ist, dass gemäß Art. 295 § 1 KSH (Art. 486 § 1 KSH im Falle von Aktiengesellschaften), wenn die Gesellschaft innerhalb von einem Jahr nach Offenlegung der schadensherbeiführenden Handlung keine Klage auf Schadensersatz erhebt, jeder Gesellschafter (Aktionär) auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens klagen kann.

Karolina Barałkiewicz-Sokal, radca prawny

Auswirkungen des Handelns der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats

Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Gesellschaftsverträge von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sehen vor, dass vor der Vornahme bestimmter Handlungen die Geschäftsführung zum Erlangen der Zustimmung der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates verpflichtet ist. Was geschieht in dem Fall, in dem der Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung handelt? Die Auswirkungen sind verschiedener Natur abhängig davon, ob die Verpflichtung im Gesetz vorgesehen oder lediglich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes

Art. 17 § 1 des poln. Handelsgesetzbuches (nachstehend KSH) bestimmt, dass sofern das Gesetz für die Vornahme eines Rechtsgeschäftes durch die Gesellschaft einen Beschluss der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates fordert, ist dieses Rechtsgeschäft ohne den erforderlichen Beschluss nichtig. Dabei kann die Zustimmung vor der Vornahme der Handlung oder sogar danach eingeholt werden, jedoch nicht später als zwei Monate ab dem Tag der Abgabe der Erklärung durch die Gesellschaft. Die nach der Abgabe der Erklärung erteilte Zustimmung wirkt auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechtsgeschäftes zurück.

Handlungen, die einen Beschluss der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfordern, sind hauptsächlich in Art. 228 KSH normiert. Einen Beschluss der Gesellschafter erfordern hiernach unter anderem: 

  • der Verkauf und die Verpachtung des Unternehmens oder eines organisierten Teils davon sowie die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts,
  • der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien oder des Erbnießbrauchrechts oder von Anteile an Immobilien (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt),
  • der Abschluss eines Vertrages über die Führung einer abhängigen Gesellschaft.

Wie erwähnt, hat die Vornahme der oben genannten Handlungen durch die Geschäftsführung ohne erforderliche Zustimmung der Gesellschafter (vor Ausübung des Handelns oder innerhalb der zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Ausübung der Handlung) zur Folge, dass die durch die Handlungen durchgeführten Rechtsgeschäfte nichtig sind. 

Es ist zu beachten, dass unter der Veräußerung einer Immobilie oder eines Unternehmens auch das Einbringen dieser Sachwerte in andere Gesellschaften als Sacheinlage fällt.

Bis Januar 2004 war gemäß dem damals geltenden Art. 230 KSH die ohne Zustimmung der Gesellschafter vorgenommene Verfügung über ein Recht oder das Eingehen einer Verpflichtung in der Höhe des doppelten Wertes des Stammkapitals ebenfalls nichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anders.
Angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der Gesellschaften ein sehr niedriges Stammkapital aufgewiesen hat, mit der Folge, dass Beschlüsse oft gefasst werden mussten und die Gesellschaften dieser Pflicht oft nicht nachgekommen sind, hat der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung vom 12. Dezember 2003 auf die Sanktion der Nichtigkeit für diese Rechtsgeschäfte verzichtet (die Novellierung ist am 15 Januar 2004 in Kraft getreten) und eine Bestimmung eingeführt, der zur Folge, Art. 17 § 1 KSH auf solche Handlungen keine Anwendung findet.

Haftung für Schäden, wenn das Erfordernis der Zustimmung nur im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist

In Art. 17 § 3 KSH sind die Folgen der Vornahme einer Handlung ohne Zustimmung des zuständigen Organs geregelt, wenn eine solche Zustimmung ausschließlich im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Ein solches Rechtsgeschäft bleibt gültig. Der Geschäftsführer kann von der Gesellschaft wegen der Verletzung des Gesellschaftsvertrags in Anspruch genommen werden. 

Geschäftsführer, die eine bestimmte Handlung ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen haben, können haften, soweit nachgewiesen wird, dass wegen jener Handlung der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Die Klage gegen den Geschäftsführer kann die Gesellschaft erheben, die durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, der aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung oder durch den Aufsichtsrat berufen worden ist. Sofern die Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach Offenlegung der schadensherbeiführenden Handlung keine Klage auf Schadensersatz erhebt, kann jeder Gesellschafter persönlich auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens klagen (Art. 295 § 1 KSH). 

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer, der durch Gesellschafterbeschluss gegenüber der Gesellschaft z.B. am Ende des Geschäftsjahres entlastet wird, von der Haftung gegenüber der Gesellschaft befreit (s. das Urteil des Berufungsgerichts in Łódź vom 21.03.2013, Az. I Aca 1259/12). Das betrifft jedoch nicht den Fall, in dem die Gesellschaft in der Insolvenz ist, sowie, wenn Klage auf Schadensersatz von einem Gesellschafter vor Entlastung erhoben worden ist. In diesen Fällen können sich die zum Schadensersatz verpflichteten Personen, nach Art. 296 KSH, nicht auf den Gesellschafterbeschluss berufen, der sie entlastet hat.

Joanna Witkiewicz, radca prawny

Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sofern der Arbeitnehmer Zugang zu besonders wichtigen Informationen hat, deren Veröffentlichung dem Arbeitgeber einen Schaden zufügen könnte, ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dafür legen die Parteien u.a. die sachlichen Grenzen des Wettbewerbsvorbots (Art der Tätigkeit, geographische Grenzen etc.), die Dauer des Wettbewerbsverbots und die Höhe der Entschädigung fest, das dem Arbeitgeber im Falle der Verletzung zusteht. Die Einzelheiten werden in Art. 1012 des polnischen Arbeitsgesetzbuches (nachstehend KP) geregelt. 

  • Die Entschädigung darf für die gesamte Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots nicht geringer sein als 25 % der vom Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Vergütung. Die Entschädigung kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Falle eines Rechtsstreits über die Entschädigung ist das Arbeitsgericht zuständig.

  • Die Nichtbeachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber Grundlage zum Rücktritt vom Vertrag und zum Einfordern der zu Unrecht vom Arbeitnehmer erhaltenen Entschädigung.

  • Der Arbeitgeber kann, falls er nicht vom Vertrag zurücktritt, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gemäß Art. 471 des poln. Zivilgesetzbuches (KC) in Verbindung mit Art. 300 KP geltend machen. Dabei kann der Arbeitgeber, dem durch Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch den Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist, diesen Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer nach denselben Grundsätzen wie im Falle der Haftung für die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Wettbewerbsverbots (Art. 1012 § 1 KP), d.h. nach den Grundsätzen der Vermögenshaftung, geltend machen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er einen Schaden erlitten hat, der auf einer schuldhaften Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht zur Nichtausübung der Konkurrenztätigkeit beruht.

Die Entscheidung des Arbeitgebers, welche Rechte er gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer geltend macht, ist eine Einzelfallentscheidung, die separat gegenüber jedem Arbeitnehmer getroffen wird. Der Verzicht auf die Geltendmachung der Entschädigung für die eventuelle Verletzung des Wettbewerbsverbots nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern beeinflusst den Grundsatz und den Umfang der Haftung der Arbeitnehmer nicht, gegenüber denen der Arbeitgeber den Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend gemacht hat.

Alicja Machała, aplikant radcowski

Rechtsprechung

1. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 10.04.2013, IV CSK 611/12

Die in einem Zivilprozess erhobene Verjährungseinrede kann nicht nur wegen des Widerspruchs zum gesellschaftlich-wirtschaftlichen Verwendungszweck dieses Rechts als Rechtsmissbrauch eingestuft werden, sondern auch bei sittenwidrigen Handlungen. Tatsachen, die mit der geschädigten Person, in einem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes wegen Verletzung der Person zusammenhängen, können die Anwendung des Art. 5 KC auf die Verjährungseinrede begründen.

2. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 08.02.2013, IV CSK 309/12

Entscheidet ein polnisches Gericht auf der Grundlage ausländischen materiellen Rechts, so ist dieses Recht in der Weise auszulegen, wie es in dem Land interpretiert wird, in dem es Geltung beansprucht.

3. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 08.02.2013, IV CSK 332/12

Auf den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der die Gesellschaft vertritt und ihre Angelegenheiten führt, sind die Vorschriften über juristische Personen entsprechend anzuwenden und nicht die Vorschriften über die Stellvertretung (Art. 33 (1) KC).

4. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 23.05.2013 r., II PK 266/12

  1. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist ein im Verhältnis zum Arbeitsvertrag und anderen Grundlagen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses eigenständiger Vertrag.

  2. Die Vereinbarung eines gegenseitig verbindlichen Wettbewerbsverbots hat nicht nur die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen, sondern auch diejenigen, die aus dem Gesetz, den guten Sitten und geltenden Bräuchen resultieren.


Alicja Machała, aplikant radcowski

Kanzleiereignisse

Mitgliedschaft an Deutsch-Polnischem WindEnergie Club e.V.

Der Deutsch-Polnische WindEnergie Club e.V. ist ein Verein zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Ziel des Vereins ist es, die in Deutschland und Polen im Bereich der Windenergie tätigen Unternehmen und Einzelpersonen enger zu verknüpfen. Ein enger Austausch soll es den Beteiligten ermöglichen, verstärkt gemeinsam und länderübergreifend mit einer höheren Präsenz im Markt und in der Politik aufzutreten und im Interesse der Energiewende sowie dem verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Energieressourcen zu agieren. Henning von Zanthier ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

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